Fliegender Bau - Was man über mobiles Verkaufen wissen sollte!
Fliegender Bau
Kaum ein Begriff aus dem "mobilen" Baurecht ist so schillernd, die der der Fliegende Bauten. Die Definition ergibt sich aus dem Bauplanungsrecht. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 79 BauO NRW), wie auch andere Landesbauordnungen (LBO) defininiert Fliegende Bauten als „nicht ortsgebundene Anlagen und Einrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt bzw. abgebaut zu werden.“
Zu den zählen insbesondere:
- Zirkuszelte
- Festzelte
- Traglufthallen
- Bauten für Wanderausstellungen (z.B. Messen)
- Bauten des Schaustellergeschäftes
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.
Abb.: Beispiel eines zeitlich begrenzten Standzeit sind die Fahrgeschäfte von Schaustellern auf einer Kirmes, Schützenfest oder Oktoberfest
Zur Definition gehören folgende 3 Positivmerkmale:
- Der Bau ist vom Konstruktionsprinzip zum wiederholten Auf- und Abbau bestimmt.
- Der Bau ist nicht mit dem Boden verankert. Dieser Begriff ist sehr schwammig. Erdnägel (z.B. Zeltheringe) gelten baurechtlich nicht als Verankerung.
- So gilt für einen Fliegenden Bau eine max. Standzeit von höchstens 3-6 Monaten. Bei längeren Standzeiten benötigen diese also ebenfalls zwingend eine baurechtliche Genehmigung.
Aufstellorte und Platzierung
Da die Standzeit von Fliegenden Bauten begrenzt ist, sind - im Gegensatz zu den üblichen baulichen Anlagen und Gebäuden- die Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht von großer Bedeutung. Im wesentlichen werden diese auf dafür vorgesehene Platze errichtet und dürfen sich darüber hinaus nicht Unverträglich zum Umfeld verhalten.
Sie unterliegen jedoch die für bauliche Anlagen gültigen Vorschriften üblicher Weise einer Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung und Inbetriebnahme. Diese wird in der Regel von der Bauaufsichtsbehörde erteilt
Mit dem Antrag auf Ausführungsgenehmigung sind alle für die Beurteilung des Fliegenden Baus erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.
Inbetriebnahme
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wird.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme der Fliegende bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch (auch Baubuch) einzutragen.
Bei kleinen Bauobjekten wird beim Bauamt in einzelnen Fällen bei baulichen Anlagen mit längeren Standzeiten über eine strenge Auslegung der Aufstellgenehmigung hinweggsehen. Spätestens bei größeren baulichen Anlagen, wie Container, werden jedoch die allg. baurechtlichen Auflagen wie Genehmigung, EnEV (Erneuerbare Energien, Dämmung) und weitere Kriterien gefordert. Gerade wegen der uneinheitlichen Sichtweise, auch in den Bauämtern, sollten Sie immer die Situation vor Ort klären, bevor Sie Ihr Projekt realisieren.
Abb.: Beispiel eines Pop-up-Stores aus Container im Outdoorbereich, der schnell auf- und abgebaut werden kann
Weitere Vorschriften
Neben den baurechtlichen Vorschriften, können einzelfallabhänging weitere Gesetze und Verordnungen, wie z.B. die Versammlungsstättenverordnung, gelten.
Weiterführende Links:
Neben den vorgenannten internen Links, finden Sie weitere Informationen zu Fliegende Bauten unter: